4,9 auf Google

Zahnzusatzversicherung bei fehlenden Zähnen Lücken absichern, Kosten senken

Viele Versicherer akzeptieren bis zu 3 fehlende Zähne – allerdings oft mit Risikozuschlägen von 25% pro Zahn.

Das Wichtigste in Kürze

  • check Fehlende Zähne, die noch nicht ersetzt wurden, müssen bei den meisten Versicherern im Antrag angegeben werden – Weisheitszähne zählen dabei nicht.
  • check Die meisten Tarife akzeptieren 1 bis 3 fehlende Zähne, erheben aber Risikozuschläge von etwa 25% pro fehlendem Zahn auf den Monatsbeitrag.
  • check Bei 4 oder mehr fehlenden Zähnen lehnen viele Versicherer den Antrag ab oder schließen die Versorgung dieser Zähne vom Versicherungsschutz aus.
  • check Bereits angeratene oder geplante Behandlungen für die fehlenden Zähne sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Zahnzusatzversicherung bei fehlenden Zähnen
Privadent Logo

Ihr unabhängiger Versicherungsvergleich

Über 150 Tarife im Vergleich

allianz Logo
astra Logo
barmenia Logo
bayerische Logo
concordia Logo
dfv Logo
dkv Logo
gothaer Logo
hm-logo Logo
janitos Logo
lkh Logo
mv Logo
nuernberger Logo
sdk Logo
stuttgarter Logo
ukv Logo
vigo Logo
vkb Logo
ww Logo

Inhaltsverzeichnis

1. Was gilt als fehlender Zahn?

Nicht jede Zahnlücke wird von Versicherern gleich bewertet. Die genaue Definition ist entscheidend für die Frage, ob Sie einen Risikozuschlag zahlen müssen oder ob der Versicherer Ihren Antrag ablehnt.

Als fehlende Zähne gelten

  • Nicht ersetzte Zahnlücken: Zähne, die gezogen oder verloren wurden und noch nicht durch Zahnersatz wie Brücke, Implantat oder Prothese ersetzt sind.
  • Freiendlücken: Wenn am Ende einer Zahnreihe Zähne fehlen, spricht man von einer Freiendlücke. Diese zählen ebenfalls als fehlende Zähne.
  • Angeborene Nichtanlagen: Bei manchen Menschen sind bestimmte Zähne genetisch nicht angelegt. Auch diese gelten als fehlend, sofern die Lücke nicht geschlossen wurde.

Nicht als fehlende Zähne gelten

  • Weisheitszähne: Fehlende oder gezogene Weisheitszähne zählen bei keinem Versicherer als fehlende Zähne und müssen nicht angegeben werden.
  • Ersetzte Zähne: Zähne, die bereits durch eine Brücke, ein Implantat oder eine Prothese ersetzt wurden, gelten nicht mehr als fehlend.
  • Kieferorthopädischer Lückenschluss: Wenn im Rahmen einer Zahnspangenbehandlung Zähne gezogen wurden und die Lücke geschlossen wurde, zählt dies nicht als fehlender Zahn.

Die genaue Formulierung der Gesundheitsfragen variiert je nach Versicherer. Bei der Allianz lautet die typische Frage: "Bitte wählen Sie die Anzahl Ihrer fehlenden Zähne aus, die bisher nicht durch Brücken oder herausnehmbaren Zahnersatz ersetzt wurden. Nicht anzugeben sind Weisheitszähne und fehlende Zähne aufgrund kieferorthopädischer Behandlungen."

2. Warum fehlende Zähne mitversichern?

Eine Zahnlücke zu schließen ist teuer. Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt nur einen Festzuschuss für die Regelversorgung – hochwertiger Zahnersatz wie Implantate wird kaum bezuschusst. Eine Zahnzusatzversicherung kann die finanzielle Belastung deutlich reduzieren.

Kostenbeispiele für Zahnersatz

Versorgung Gesamtkosten GKV-Zuschuss Eigenanteil ohne ZZV
Brücke (3-gliedrig) 1.200 bis 2.500 Euro 500 bis 700 Euro 700 bis 1.800 Euro
Zahnimplantat mit Krone 1.800 bis 3.500 Euro 500 bis 700 Euro 1.100 bis 3.000 Euro
Implantat mit Knochenaufbau 3.000 bis 5.500 Euro 500 bis 700 Euro 2.300 bis 4.800 Euro
Teilprothese 600 bis 1.500 Euro 400 bis 600 Euro 200 bis 900 Euro

Vorteile einer Mitversicherung

  • Finanzielle Absicherung: Gute Tarife erstatten 70% bis 90% der Kosten für Zahnersatz – auch für Implantate, die die GKV kaum bezuschusst.
  • Freie Wahl der Versorgung: Mit einer Versicherung können Sie sich für hochwertige Lösungen wie Implantate entscheiden, ohne allein die Mehrkosten zu tragen.
  • Schutz vor künftigen Lücken: Wer heute eine Lücke hat, hat oft später weitere Zahnprobleme. Die Versicherung schützt auch vor künftigen Behandlungskosten.

Wichtig: Die Versicherung zahlt nur für Behandlungen, die nach Vertragsabschluss und nach Ablauf der Wartezeit angeraten werden. Ist der Zahnersatz für die bestehende Lücke bereits geplant, übernimmt die Versicherung diese Kosten nicht.

3. Wie viele fehlende Zähne sind versicherbar?

Die Anzahl der fehlenden Zähne entscheidet darüber, ob Sie eine Zahnzusatzversicherung abschließen können und zu welchen Konditionen. Die meisten Versicherer akzeptieren 1 bis 3 fehlende Zähne, bei mehr Lücken wird es schwieriger.

Typische Annahmerichtlinien

Fehlende Zähne Annahme Konditionen
0 Zähne Ja Normaler Beitrag, voller Leistungsumfang
1 Zahn Ja Risikozuschlag ca. 25%, voller Leistungsumfang
2 Zähne Ja Risikozuschlag ca. 50%, voller Leistungsumfang
3 Zähne Je nach Tarif Risikozuschlag ca. 75% oder Leistungsausschluss
4+ Zähne Oft Ablehnung Nur bei wenigen Tarifen möglich, mit Ausschlüssen

Unterschiede zwischen Versicherern

Die Annahmerichtlinien unterscheiden sich stark. Einige Versicherer akzeptieren bis zu 3 fehlende Zähne mit Risikozuschlag, andere lehnen bereits bei 2 fehlenden Zähnen ab oder schließen die fehlenden Zähne vom Leistungsumfang aus. Bei der Allianz beispielsweise liegt die Grenze bei maximal 1 fehlendem Zahn – bei mehr als einem fehlenden Zahn wird der Antrag abgelehnt.

Leistungsausschluss vs. Mitversicherung

  • Mitversicherung mit Zuschlag: Die fehlenden Zähne sind versichert, der Beitrag ist aber höher. Bei einer späteren Versorgung übernimmt die Versicherung die Kosten wie vereinbart.
  • Leistungsausschluss: Die bestehenden Lücken werden nicht versichert. Der Beitrag bleibt normal, aber für die Versorgung dieser Zähne gibt es keine Erstattung.

Welche Variante günstiger ist, hängt von Ihrer Situation ab. Planen Sie die Versorgung der Lücke zeitnah, kann sich der Risikozuschlag lohnen. Soll die Lücke vorerst bestehen bleiben, ist ein Leistungsausschluss möglicherweise wirtschaftlicher.

4. Risikozuschläge und Beitragshöhe

Wer fehlende Zähne mitversichern möchte, muss bei den meisten Tarifen einen Risikozuschlag zahlen. Dieser erhöht den monatlichen Beitrag prozentual oder um einen festen Betrag.

Typische Zuschlagsmodelle

  • Prozentualer Zuschlag: Am häufigsten berechnen Versicherer einen Zuschlag von 20% bis 30% pro fehlendem Zahn. Bei der Allianz sind es beispielsweise 25% pro Zahn.
  • Fester Zuschlag: Manche Tarife erheben einen festen monatlichen Zuschlag von 5 bis 15 Euro pro fehlendem Zahn, unabhängig vom Grundbeitrag.
  • Staffelung: Bei einigen Anbietern sinkt der Zuschlag pro Zahn, je mehr Zähne fehlen – etwa 30% für den ersten und 20% für jeden weiteren.

Rechenbeispiel: Allianz Mein Zahnschutz 90

Ein 35-jähriger Versicherungsnehmer zahlt für den Tarif Allianz Mein Zahnschutz 90 einen Grundbeitrag von 23,58 Euro monatlich. Bei einem fehlenden Zahn erhöht sich der Beitrag um 25% auf 29,48 Euro. Bei zwei fehlenden Zähnen wären es 35,37 Euro – vorausgesetzt, der Versicherer akzeptiert den Antrag.

Szenario Grundbeitrag Zuschlag Monatsbeitrag
Keine fehlenden Zähne 23,58 Euro 0% 23,58 Euro
1 fehlender Zahn 23,58 Euro +25% 29,48 Euro
2 fehlende Zähne 23,58 Euro +50% 35,37 Euro
3 fehlende Zähne 23,58 Euro +75% 41,27 Euro

Lohnt sich der Zuschlag?

Der Mehrkosten durch den Risikozuschlag sollten Sie gegen die mögliche Ersparnis bei der Behandlung abwägen. Bei einem Zuschlag von 6 Euro monatlich zahlen Sie im Jahr 72 Euro mehr. Erstattet die Versicherung später 70% eines 2.500-Euro-Implantats, sparen Sie 1.750 Euro. In diesem Fall hätte sich der Zuschlag nach etwa 2 Jahren amortisiert.

5. Tarife ohne Wartezeit bei fehlenden Zähnen

Die meisten Zahnzusatzversicherungen haben eine Wartezeit von 6 bis 8 Monaten für Zahnersatz. In dieser Zeit können Sie zwar Beiträge zahlen, erhalten aber noch keine Leistungen. Einige Tarife bieten jedoch Sofortschutz – auch bei fehlenden Zähnen.

Sofortschutz-Tarife

Tarife mit Sofortschutz verzichten auf die Wartezeit. Allerdings gelten auch hier wichtige Einschränkungen: Behandlungen, die vor Vertragsabschluss bereits angeraten waren, sind nicht versichert. Das bedeutet: Wenn Ihr Zahnarzt bereits einen Kostenvoranschlag für die Versorgung der fehlenden Zähne erstellt hat, wird diese Behandlung nicht übernommen.

Zahnstaffel beachten

Auch bei Tarifen ohne Wartezeit gilt meist eine Zahnstaffel. Diese begrenzt die maximale Erstattung in den ersten Versicherungsjahren. Typische Werte sind 1.000 Euro im ersten Jahr, 2.000 Euro im zweiten Jahr und 3.000 Euro im dritten Jahr. Ab dem vierten Jahr entfällt die Begrenzung in der Regel.

Rückwirkende Absicherung

Einige wenige Tarife bieten eine rückwirkende Absicherung von bis zu 6 Monaten. Das bedeutet: Behandlungen, die in diesem Zeitraum vor Vertragsabschluss begonnen wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen erstattet werden. Diese Option ist selten und an strenge Bedingungen geknüpft.

  • Voraussetzung: Die Behandlung darf zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht abgeschlossen sein.
  • Einschränkung: Die Zahnstaffel und eventuelle Leistungsausschlüsse gelten trotzdem.
  • Prüfung: Die Versicherung prüft in der Regel den Behandlungsbeginn anhand der Zahnarztrechnung.

6. Angabepflicht im Versicherungsantrag

Bei der Beantragung einer Zahnzusatzversicherung müssen Sie Gesundheitsfragen beantworten. Diese betreffen unter anderem fehlende Zähne, laufende Behandlungen und Erkrankungen wie Parodontitis. Ehrliche Angaben sind rechtlich verpflichtend.

Typische Gesundheitsfragen

  • Fehlende Zähne: "Wie viele Zähne fehlen Ihnen, die noch nicht ersetzt wurden?" – Weisheitszähne und kieferorthopädisch geschlossene Lücken zählen nicht.
  • Laufende Behandlungen: "Ist aktuell eine Behandlung angeraten oder geplant?" – Hierzu zählen auch erstellte Heil- und Kostenpläne.
  • Parodontitis: "Wurde bei Ihnen in den letzten 3 Jahren eine Zahnfleischbehandlung durchgeführt oder ist eine angeraten?"
  • Zahnschienen: "Tragen Sie eine Aufbissschiene oder wurde eine angeraten?"

Konsequenzen falscher Angaben

Falsche oder unvollständige Angaben im Antrag haben schwerwiegende Folgen. Die Versicherung kann den Vertrag anfechten oder kündigen, wenn sie die Falschangabe entdeckt – auch Jahre später bei der Leistungsabrechnung.

  • Leistungsverweigerung: Die Versicherung kann die Erstattung für die konkrete Behandlung ablehnen.
  • Vertragsanfechtung: Bei vorsätzlicher Falschangabe kann die Versicherung den Vertrag rückwirkend auflösen. Bereits gezahlte Beiträge sind dann verloren.
  • Kündigung: Bei fahrlässiger Falschangabe kann die Versicherung den Vertrag ordentlich kündigen.
  • Rückforderung: Bereits ausgezahlte Leistungen können zurückgefordert werden.

Empfehlung: Ehrlich bleiben

Die Versicherung erhält bei der Leistungsabrechnung alle Behandlungsunterlagen vom Zahnarzt. Fehlende Zähne, die verschwiegen wurden, fallen spätestens dann auf. Der Risikozuschlag für fehlende Zähne ist in der Regel deutlich günstiger als die Konsequenzen einer aufgedeckten Falschangabe.

7. Fazit: Zahnzusatzversicherung trotz Lücken möglich

Fehlende Zähne sind kein Ausschlusskriterium für eine Zahnzusatzversicherung – sie machen den Abschluss lediglich etwas teurer. Bei 1 bis 3 fehlenden Zähnen finden Sie Tarife, die diese mitversichern, allerdings mit Risikozuschlägen von etwa 25% pro Zahn.

Die wichtigste Regel: Schließen Sie die Versicherung ab, bevor eine Behandlung angeraten wird. Bereits geplante Versorgungen für die fehlenden Zähne sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Wer bereits einen Heil- und Kostenplan hat, kann diese Behandlung nicht mehr versichern.

Vergleichen Sie mehrere Tarife, denn die Annahmerichtlinien und Zuschlagsmodelle unterscheiden sich erheblich. Manche Versicherer akzeptieren bis zu 3 fehlende Zähne, andere lehnen bereits bei 2 Lücken ab. Ein Tarifvergleich zeigt Ihnen, welche Optionen für Ihre Situation verfügbar sind.

8. Häufige Fragen zu fehlenden Zähnen

Nein, Weisheitszähne zählen bei keinem Versicherer als fehlende Zähne. Sie müssen im Antrag nicht angegeben werden, auch wenn sie entfernt wurden oder nie vorhanden waren.
Ja, fehlende Zähne müssen bei den Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß angegeben werden. Ausnahmen sind Weisheitszähne und Lücken, die durch kieferorthopädische Behandlung geschlossen wurden. Ersetzte Zähne (durch Brücke, Implantat oder Prothese) gelten nicht mehr als fehlend.
Nein, bereits angeratene oder geplante Behandlungen sind vom Versicherungsschutz grundsätzlich ausgeschlossen. Hat Ihr Zahnarzt bereits einen Heil- und Kostenplan erstellt, wird diese Behandlung nicht erstattet – unabhängig davon, wann Sie den Vertrag abschließen.
Falsche Angaben können zur Leistungsverweigerung, Vertragsanfechtung oder Kündigung führen. Bei vorsätzlicher Falschangabe kann die Versicherung den Vertrag rückwirkend auflösen und bereits gezahlte Leistungen zurückfordern. Fehlende Zähne werden spätestens bei der Leistungsabrechnung entdeckt.
Bei 4 oder mehr fehlenden Zähnen lehnen die meisten Versicherer den Antrag ab oder bieten nur Tarife mit Leistungsausschluss für die fehlenden Zähne an. Spezielle Tarife für stark geschädigte Gebisse gibt es vereinzelt, diese haben jedoch deutlich eingeschränkte Leistungen und höhere Beiträge.
Ja, einige Tarife erheben keinen Risikozuschlag, schließen dafür aber die bestehenden Lücken vom Leistungsumfang aus. Das bedeutet: Der Beitrag bleibt normal, aber für die Versorgung dieser Zähne gibt es keine Erstattung. Für alle anderen Behandlungen besteht normaler Versicherungsschutz.
Jetzt Tarife vergleichen